Alles ist sauber!

AGBs

§ 1 Auftrag und Durchführung
Die Firma Gebäude-Service Kopatz GmbH übernimmt Reinigungs- und Pflegearbeiten nach der im Vertrag enthaltenen bzw. diesem beigefügten konkreten Leistungsverzeichnis für die im Vertrag enthaltenen Räumlichkeiten. Sie wird für die vorerwähnten Leistungen die erforderlichen Arbeitskräfte einsetzen und das für die Reinigung benötigte Material, evtl. Geräte und Maschinen zur Verfügung stellen. Dabei besteht kein Anspruch auf Durchführung der Erbringung der Leistungen durch bestimmte Arbeitskräfte. Die Firma ist auch berechtigt, Dritte mit der Erledigung der Arbeiten zu beauftragen.
Bei der Erbringung ihrer Leistungen durch eigene Arbeitskräfte oder durch Dritte ist die Firma allerdings gehalten, die Interessen des Auftraggebers nachhaltig zu berücksichtigen, so ist insbesondere die Firma verpflichtet, ihre Mitarbeiter anzuhalten, Akteneinsichten sowie jede sonstige Handlung zu unterbinden, die zu einer Gefährdung oder Verletzung des Geschäfts-, Dienst-, Betriebs- oder Arztgeheimnisses führen könnte. Im Falle eines Verstoßes ist der Auftraggeber berechtigt, von der Firma zu verlangen, dass derjenige Mitarbeiter, der diesen Verstoß begangen hat, auf der Arbeitsstelle nicht mehr eingesetzt wird.
Soweit in dem schriftlichen Reinigungsvertrag andere Fristen nicht enthalten sind, gilt das Auftragsverhältnis für den Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen mit der Maßgabe, dass es sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate verlängert, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der laufenden 12-Monatsperiode schriftlich gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner gekündigt wird.
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Auftraggeber schuldet dieser die Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des laufenden Vertragszeitraumes es sei denn, dass er das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund zu kündigen berechtigt war, der von der Firma zu vertreten ist. Die von dem Auftraggeber fortzuzahlende Vergütung reduziert sich doch um die ersparten Aufwendungen, die mit 50 % der Leistungsvergütung angesetzt werden. Allerdings hat der Auftraggeber die Möglichkeit, der Firma einen evtl. geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 2 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Reinigungspersonal freien Zugang zu den Räumen, die gereinigt werden sollen und zu den Räumen, in denen Reinigungsmaterial und Maschinen aufbewahrt werden, zu verschaffen. Er wird das von der Firma eingesetzte Material sowie die Arbeitsgeräte und Maschinen, die von der Firma bzw. ihren Mitarbeitern in den Räumen des Auftraggebers belassen werden, unentgeltlich ordnungsgemäß aufbewahren. Das Eigentum verbleibt bei der Firma.
Der Auftraggeber ist darüber unterrichtet, dass evtl. im Reinigungsvertrag enthaltene feste Reinigungszeiten nicht verbindlich sind und dementsprechend von den Mitarbeitern der Firma nicht oder nicht immer eingehalten werden können. Er muß dies berücksichtigen für den Fall, dass er es sich vorbehält, das Auf- und Zuschließen der zu reinigenden Räume zu besorgen. Andernfalls muß er durch Ãœberlassung entsprechender Schlüssel oder durch Bereitstellung von Personal, das das Auf- und Zuschließen der Räume besorgt, dafür sorgen, dass die Mitarbeiter der Firma jederzeitigen Zutritt zu den zu reinigen Räumen haben. Der Auftraggeber stellt Wasser und elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung.

§ 3 Leistungsüberprüfung, Mängelrügen
Der Auftraggeber wird eine regelmäßige zeitnahe Ãœberprüfung der Reinigungsleistungen des Unternehmens vornehmen. Die Reinigungsleistungen gelten als vertragsgerecht erbracht, wenn evtl. Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden nach der tatsächlichen Erbringung der jeweiligen Reinigungsleistung schriftlich gerügt worden sind. Dies gilt auch für den Fall der Nichterbringung einer Reinigungsleistung. Der Auftraggeber kann sich nicht auf Schlechtleistung oder Nichterbringung von Reinigungsleistungen berufen, wenn er nicht innerhalb der vorerwähnten Frist schriftlich gerügt hat oder aber wenn wirksam gerügte und begründete Mängel von der Firma innerhalb angemessener Frist behoben werden.

§ 4 Vergütung
Soweit in dem schriftlichen Leistungsvertrag nicht anders vereinbart, zahlt der Auftraggeber die für den laufenden Monat fällige Vergütung am 10. eines jeden Monats bei der Firma eingehend. Eine Rechnungserstellung ist bei einem laufenden Vertragsverhältnis hierfür nicht erforderlich. Sonstige Rechnungen oder Sonderleistungen sind sofort netto Kasse fällig. Monatliche Vergütungen erfolgen zu den vereinbarten, schriftlich festgelegten Preisen. Es sind grundsätzlich Festpreise vereinbart, soweit nicht aus dem Vertragswerk ersichtlich ist, dass Einzelpreise abgerechnet werden oder in welchem Umfang Zusatzleistungen berechnet werden.Der GebäudeService Kopatz arbeitet zu 1000 % nach den Grundlagen und Richtlinien des Qualitätsverbundes Gebäudedienste. Zusätzlich haben unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter viele weitere spezielle Schulungen und Fortbildungen besucht, wie zum Beispiel:
Bei einem Vertragsverhältnis, das einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, ist die Firma bei Erhöhung der tariflichen Löhne und Gehälter sowie bei Erhöhung der gesetzlichen Sozialleistungen sowie der Kosten für Material usw. berechtigt, die Preise den neuen Gegebenheiten anzupassen. Ohne dass es einer Vereinbarung bedarf schuldet der Auftraggeber eine gesonderte Vergütung, wenn die Firma zusätzliche Reinigungsarbeiten zu erbringen hat, die beispielsweise infolge von Umbauten, Maurerarbeiten, Verputzarbeiten oder Malerarbeiten oder anderen Anlässen (z. B. Grundreinigung auf Wunsch des Auftraggebers) erforderlich wäre, Mehrwertsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet. Sie ist in den Angebots- und Vertragspreisen nicht enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgewiesen gewesen ist.
Werden Reinigungsleistungen an Sonn- und Feiertagen von dem Auftraggeber verlangt, ist die Firma berechtigt, einen Aufschlag in Höhe von 100 % zu verlangen, es sei denn, dass hierüber bereits eine vertragliche Vereinbarung in dem Leistungsvertrag getroffen worden ist.

§ 5 Haftung
Die Firma haftet für alle aus Anlaß des Reinigungsgeschäftes von ihr bzw. ihren Mitarbeitern verursachten Schäden, allerdings begrenzt auf den von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag, darüber hinaus nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Firma hat eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen:
• Personenschäden: € 2.500.000,–
• Sachschäden: € 2.500.000,–
• Vermögensschäden : € 100.000,–
Für den Fall, dass die Firma eine Verringerung der Deckungssummen mit dem Versicherer vereinbaren sollte und dies dem Auftraggeber nicht schriftlich mitteilen sollte, bleibt die Haftung nach den bisherigen Deckungssummen bestehen. Bei einer Verringerung der Deckungssummen hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
Ein evtl. von der Firma zu vertretender Schaden ist von dem Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden der Firma anzuzeigen. Repräsentanten der Firma und des Haftpflichtversicherers der Firma ist jede Möglichkeit einzuräumen, eine Feststellung des Schadens, der Ursache des Schadens und der Schadenshöhe in den Räumen des Auftraggebers vorzunehmen.
Erfüllt der Auftraggeber die Obliegenheiten zur Meldung des Schadens innerhalb von 24 Stunden seit Entstehung des Schadens nicht, obwohl sie die Obliegenheiten ohne Verschulden innerhalb der gesetzlichen Frist hätte erfüllen können, so ist der Auftraggeber mit der Geltendmachung des Schadens gegenüber der Firma bzw. deren Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

§ 6 Allgemeines
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall in Höhe von € 6.000,– zu unterlassen, Personal der Firma abzuwerben. Maßgeblich für die vertragliche Beziehung der Parteien sind diese Geschäftsbedingungen sowie der Inhalt des schriftlichen Leistungsvertrages der Parteien. Mündliche Nebenabreden sowie mündliche Vertragsänderungen sind nicht wirksam. Das gilt auch für den Versicht auf die Schriftformklausel.
Für den Fall, dass einzelne Vertragspassagen oder Passagen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, so bleibt damit der übrige Inhalt des Vertrages bzw. der Geschäftsbedingungen der Firma unberührt. Die Vertragsparteien sind sich vielmehr darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen Passage eine solche wirksame tritt, die von dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung her gesehen dieser möglichst nahe kommt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Er kann mit Verpflichtungen gegenüber der Firma nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung von der Firma anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Gerichtsstand ist, wenn beide Parteien Kaufleute sind, Altena, im Ãœbrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.